Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 531 ZPO.
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Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszug nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
Rechtsprechung zu § 531 ZPO a.F.
68 Entscheidungen zu § 531 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.12.2001 - 17 U 128/00
Schmerzensgeldklage: Verfahrensfehlerhafter Beweisbeschluß bei Benennung von ...
- BGH, 19.12.1953 - II ZR 27/53
Zurückweisung nachgeholten Bestreitens
- BFH, 26.09.1996 - V B 39/96
Hinzuschätzung einer Nachkalkulation von erwirtschafteten Entgelten zur Erhebung ...
- BFH, 28.10.1993 - V B 123/92
Anforderungen an eine wegen eines Verfahrensmangels erhobenen Beschwerde wegen ...
- BGH, 26.02.1969 - VIII ZR 125/67
Anforderungen an die Auslegung einer Bürgschaftserklärung - Voraussetzungen für ...
- OLG Hamm, 04.02.2010 - 27 U 14/09
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs des Beitritts zu einer ...
- BFH, 02.03.1983 - II R 10/81
- BGH, 13.11.1958 - VII ZR 142/57
Rechtsmittel
- BFH, 09.07.1997 - V B 5/97
- BGH, 21.03.1961 - VI ZR 149/60