Zur aktuellen Fassung von § 517 ZPO.
1Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. 2Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 517 ZPO a.F.
71 Entscheidungen zu § 517 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.06.2012 - IV ZR 115/11
- BFH, 24.01.1979 - II R 108/77
Revisionsfrist - Frist - Antrag auf Ergänzung eines Urteils
- BGH, 27.06.2012 - IV ZR 204/10
Anzahl der kostenrechtlichen Rechtsmittelverfahren bei Anfechtung eines ...
- BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines ...
- GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92
Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil
- BGH, 24.02.1953 - I ZR 98/52
Rechtsmittel
- BFH, 05.06.1997 - IV B 161/96
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fristbeginn ...
- LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15
Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Schuldner i.R.d. Zwangsvollstreckung ...
- LSG Hessen, 30.04.1981 - L 1 Kg 168/80
- BGH, 15.11.1961 - VIII ZR 114/61
Beginn der Berufungsfrist für ein zuerst ergangenes Urteil bei Ergänzung des ...
Querverweise
Auf § 517 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621e