(1) 1Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen; sie unterliegt in diesem Fall der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre.
Rechtsprechung zu § 519b ZPO a.F.
2.073 Entscheidungen zu § 519b ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.08.1993 - IV ZB 14/93
Auskunftsanspruch über Mietzinshöhe - Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes ...
- BGH, 15.03.1995 - IV ZB 6/95
Zurückstufung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages in die ...
- BGH, 31.01.2001 - XII ZB 121/00
Nachträgliche Heraufsetzung der Beschwer bei Berufung
- BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00
Anfechtung der Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der ...
- BGH, 14.03.2001 - XII ZR 51/99
Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax
- BGH, 15.05.1991 - XII ZB 43/91
Anwaltszwang für Beschwerde zum BGH
- BGH, 29.06.2022 - VII ZB 52/21
Rechtzeitiger Eingang einer formwirksamen Berufungsschrift
- BGH, 01.04.1987 - IVb ZB 86/86
Verletzung des rechtlichen Gehörs - Erforderlicher Erklärungsinhalt einer ...
- BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 114/83
Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde in Familiensachen; Umfang der ...
- OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 11 W 120/00
Erstattung der Prozessgebühr des Berufungsgegners bei Untätigkeit des ...
Querverweise
Auf § 519b ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 522a