Zur aktuellen Fassung von § 534 ZPO.
(1) 1Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
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Rechtsprechung zu § 534 ZPO a.F.
65 Entscheidungen zu § 534 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.07.2001 - 13 U 48/01
Antrag auf Ausspruch vorläufiger Vollstreckbarkeit im Berufungsverfahren: ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.1998 - 7 S 1125/98
Anschlußrechtsmittel: Zulassungsfragen; Streitgegenstand
- OLG Schleswig, 22.03.1985 - 9 U 68/84
- OLG Hamm, 07.06.1999 - 22 U 30/99
Kostentragungspflicht bei Erledigterklärung nach § 534 Abs. 1 ZPO
- OLG Schleswig, 04.02.1983 - 7 U 184/81
- BGH, 29.01.1987 - IX ZR 36/86
Umfang der Berufungsbegründung mit dem Ziel der Herabsetzung eines Geldbetrages
- OLG Karlsruhe, 12.04.1983 - 2 UF 255/82
- LAG Hessen, 15.05.1987 - 13 Sa 1019/86
Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ; Ausfüllung und die Herausgabe der ...
- OLG Koblenz, 29.10.1999 - 10 U 1223/98
Rechtsfolgen der Anerkennung des Unterhaltsanspruchs durch den biologischen ...
- VGH Hessen, 05.11.1986 - 1 UE 700/85
Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Leistungsurteilen in ...