(1) 1Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. 2Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht.
Rechtsprechung zu § 511a ZPO a.F.
1.900 Entscheidungen zu § 511a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 17.01.2001 - 7 U 151/00
Bemessung der Berufungsbeschwer bei allein weiterverfolgter Zinsforderung; Zinsen ...
- BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 2726/93
Verfassungsrechtliche Prüfung der Wertbemessung des Beschwerdegegenstandes bei ...
- BGH, 17.06.1999 - IX ZB 26/99
Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage
- BGH, 09.10.1990 - VI ZR 89/90
Zulässigkeit der Revision gegen die Verwerfung der Berufung
- LG München I, 31.05.2000 - 13 T 9642/00
Zahlungsanspruch zweier Rechtsanwältinnen wegen außergerichtlicher ...
- BGH, 11.07.2001 - XII ZR 14/00
Beschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft
- BGH, 26.10.1989 - III ZR 147/88
Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gerichts
- BGH, 19.10.1989 - III ZR 111/88
Berücksichtigung der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichterreichen der ...
- BGH, 12.03.1991 - XI ZR 148/90
Wertgrenze des § 511a Zivilprozessordnung (ZPO) - Berechnung der Berufungssumme - ...
- BGH, 11.10.1978 - IV ZR 101/77
Statthaftigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; Wert der ...
Querverweise
Auf § 511a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 513