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Zur aktuellen Fassung von § 530 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/530.html
§ 530 ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/530.html)
§ 530 ZPO a.F.
§ 530 Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/530.html)
§ 530 Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 530

(1) Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.

(2) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung nur zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.

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