Zur aktuellen Fassung von § 530 ZPO.
(1) Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
(2) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung nur zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
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Rechtsprechung zu § 530 ZPO a.F.
378 Entscheidungen zu § 530 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.05.1990 - II ZR 248/89
Zulassung der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufrechnung
- BGH, 22.05.1992 - V ZR 108/91
Prozessualer Kostenanspruch bei Klage durch Prozeßunfähigen - Aufrechnung eines ...
- BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92
Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer ...
- OLG Zweibrücken, 03.05.2001 - 4 U 81/00
Aufrechnung in der Berufungsinstanz - Aufhebung und Zurückverweisung der Sache
- OLG Köln, 19.01.1994 - 13 U 171/93
Pflichten des Gärtners bei Anlage eines Gartenteichs - Werkvertrag, Gärtner, ...
- BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68
Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> ...
- BGH, 28.10.1982 - III ZR 128/81
Beweispflicht für einen auf Darlehensrückzahlung Klagenden über die Auszahlung ...
- BGH, 13.03.1998 - V ZR 190/97
Rechte des Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine Widerklage; ...
- BGH, 07.05.1987 - VII ZR 158/86
Rechtskräftige Aberkennung einer verspätet zur Aufrechnung gestellten Forderung
- OLG Hamm, 23.12.1996 - 15 W 362/96
Sondereigentunsfähigkeit bei Terrassen