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Zur aktuellen Fassung von § 526 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 526

(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen nebst den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen, als dies zum Verständnis der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.

(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu veranlassen.

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