Zur aktuellen Fassung von § 526 ZPO.
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen nebst den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen, als dies zum Verständnis der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu veranlassen.
Rechtsprechung zu § 526 ZPO a.F.
68 Entscheidungen zu § 526 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- RG, 09.07.1921 - V 156/21
Urteilstatbestand. Scheckverkehr
- BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92
Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren; ...
- BAG, 26.09.1989 - 3 AZR 375/89
Berufungsverfahren: erneute Zeugenvernehmung - Ermessen des Berufungsgerichts
- BAG, 27.01.1970 - 1 AZR 211/69
Tatsachenrichter - Entscheidungsgründe - Beweisergebnis - Freie richterliche ...
- BGH, 03.07.1963 - IV ZR 35/63
Rechtsmittel
- BVerfG, 01.02.1994 - 2 BvR 1144/93
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Nichtberücksichtigung der ...
- BGH, 27.04.1970 - III ZR 152/67
Zulässigkeit der Vertretung des Senatsvorsitzenden - Begriff der Verhandlung im ...
- OLG Hamm, 30.03.1995 - 17 U 205/93
Gesamtschuldnerische Haftung des Vor- und Nachunternehmers
- BAG, 11.02.1981 - 7 AZR 61/79
Klkageantrag - Feststellungsklage
- LAG Berlin, 14.12.1987 - 9 Sa 104/87
Streitwert: Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches nach § 717 Abs. 2 ZPO