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Zur aktuellen Fassung von § 523 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/523.html
§ 523 ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/523.html)
§ 523 ZPO a.F.
§ 523 Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/523.html)
§ 523 Zivilprozeßordnung
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§ 523

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.

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