Zur aktuellen Fassung von § 518 ZPO.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
1. | die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; | |
2. | die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. |
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 518 ZPO a.F.
5.094 Entscheidungen zu § 518 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.03.2024 - XII ZR 89/22
- BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23
Wer hat denn diese Beschwerde eingelegt?
- OLG Nürnberg, 29.11.2023 - 4 U 347/21
Auskunftsanspruch betreffend personenbezogene Daten gegen Arbeitgeber
- BGH, 14.01.1999 - III ZB 22/98
Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift
- BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13
Zulässigkeit der Berufung trotz Falschbezeichnung des Berufungsbeklagten
- BGH, 30.04.2013 - VII ZB 22/12
Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen ...
- BAG, 17.05.2001 - 8 AZB 15/01
Unzulässige Berufung
- BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99
Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in ...
- BGH, 05.05.1993 - XII ZR 124/92
Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Berufung
- OLG Düsseldorf, 03.08.2015 - 15 U 131/14
Formerfordernis der Berufungsschrift
Querverweise
Auf § 518 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 522a