Zur aktuellen Fassung von § 518 ZPO.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; | |
| 2. | die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. |
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 518 ZPO a.F.
5.115 Entscheidungen zu § 518 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.03.2024 - XII ZR 89/22
Inhaltsanforderungen an die Beschwerdeschrift bei Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Nürnberg, 29.11.2023 - 4 U 347/21
Auskunftsanspruch betreffend personenbezogene Daten gegen Arbeitgeber
- BGH, 24.01.2024 - XII ZB 39/23
Familiensache: Erkennbarkeit der Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der ...
- BGH, 14.01.1999 - III ZB 22/98
Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift
- BAG, 17.05.2001 - 8 AZB 15/01
Unzulässige Berufung
- BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99
Fristwahrende Berufung gegen Urteil einer Kammer für Baulandsachen in ...
- BGH, 05.05.1993 - XII ZR 124/92
Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Berufung
- BGH, 17.06.2003 - IX ZR 400/00
Wahrung der Berufungsbegründungsfrist durch Bezugnahme auf ...
- BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82
Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes; ...
- BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
Lohnfortzahlung bei vom Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit - Zerstörung ...
Querverweise
Auf § 518 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 522a