Zur aktuellen Fassung von § 542 ZPO.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) 1Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. 2Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
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Rechtsprechung zu § 542 ZPO a.F.
323 Entscheidungen zu § 542 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 10 W 131/99
Höhe der Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklagten bei ...
- BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 267/94
Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers
- BAG, 01.02.1978 - 5 AZB 59/77
Landesarbeitsgericht - Mündliche Verhandlung - Einspruch - Versäumnisurteil - ...
- BGH, 18.06.1996 - VI ZR 325/95
Streitgegenstands-Verwechslung - § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung ...
- BGH, 02.05.1979 - VIII ZR 125/78
Abschluss eines Mietvertrages zum Betrieb einer Kegelbahn und Bowlingbahn - ...
- OLG Nürnberg, 12.07.1995 - 9 U 1533/95
Versäumnisurteil gegen den Beklagten im Berufungsrechtszug nach unechtem ...
- BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67
Sachprüfung in revisionsinstanzlichem Umfang bei einem Versäumnisurteil - ...
- OLG Köln, 18.08.1993 - 27 U 202/92
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.03.2000 - 6 U 90/99
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Ansprüchen eines mit einem ausländischen ...