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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 513 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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§ 513

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.

(2) 1Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. 2§ 511a ist nicht anzuwenden.

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