Zur aktuellen Fassung von § 513 ZPO.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
(2) 1Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. 2§ 511a ist nicht anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 513 ZPO a.F.
311 Entscheidungen zu § 513 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.1990 - IX ZR 62/90
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
- LAG Hessen, 31.08.1992 - 16 Sa 1424/91
Baugewerbe; Sozialkasse; Auskunftsklage; Versäumnisurteil; Berufung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 02.02.1994 - 10 AZR 113/93
Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil
- BAG, 02.02.1994 - 10 AZR 113/93
- BGH, 26.11.2015 - VI ZR 488/14
Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Schlüssige ...
- LG Bonn, 27.04.1984 - 8 S 102/84
Zur analogen Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO auf Fälle des schriftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84
Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG
- BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84
- BAG, 12.12.1991 - 8 AZR 43/91
Revision gegen zweites Versäumnisurteil
- BVerfG, 08.01.1997 - 2 BvR 2426/96
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde: Statthaftigkeit der Berufung in ...
- BAG, 22.06.1994 - 2 AZR 276/94
Zulässigkeit der Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil
- BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil