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Zur aktuellen Fassung von § 513 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/513.html
§ 513 ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/513.html)
§ 513 ZPO a.F.
§ 513 Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/513.html)
§ 513 Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 513

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.

(2) 1Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. 2§ 511a ist nicht anzuwenden.

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