Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 521 ZPO.
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Rechtsprechung zu § 521 ZPO a.F.
598 Entscheidungen zu § 521 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14
Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der ...
- BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
Grundbuchberichtigung nach Parzellenverwechslung; Erlaß eines Teilurteils bei ...
- OLG Düsseldorf, 04.12.2014 - 2 U 6/01
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents und eines Gebrauchsmusters für einen ...
- BGH, 21.12.2000 - V ZR 254/99
Rechtsstellung der Vertragsparteien nach Abschluß eines Vorvertrages
- OLG Bremen, 09.10.2012 - Verg 1/12
Wettbewerbsvorteil durch Informationsvorsprung unschädlich!
- BFH, 19.04.1968 - IV B 3/66
Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren und ...
- OLG Hamm, 06.07.2000 - 28 U 107/99
Verpflichtung eines Treuhänders zur Rechnungslegung im Rahmen der Abwicklung ...
- BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51
Unselbständige Anschlußrevision. Kosten
- BGH, 18.01.2001 - IX ZR 73/00
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00
Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen ...
- BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00
Querverweise
Auf § 521 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Revision
- § 556