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Zur aktuellen Fassung von § 521 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 521

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.

(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnisurteils durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung durch Anschließung anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 521 ZPO a.F.

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