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Zur aktuellen Fassung von § 532 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/532.html
§ 532 ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/532.html)
§ 532 ZPO a.F.
§ 532 Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/532.html)
§ 532 Zivilprozeßordnung
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§ 532

Das im ersten Rechtszug abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

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