Zur aktuellen Fassung von § 529 ZPO.
(1) 1Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. 2Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können.
(2) In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt.
(3) 1Das Berufungsgericht prüft nicht von Amts wegen, ob eine Familiensache vorliegt. 2Die Rüge ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im ersten Rechtszug erhoben worden ist und dies nicht genügend entschuldigt wird.
(4) § 528 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 529 ZPO a.F.
1.060 Entscheidungen zu § 529 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.09.2024 - XII ZR 116/23
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde in einer Familienstreitsache; ...
- KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21
Kenntnis von noch nicht eingetragener und bekanntgemachter Abberufung des ...
- BGH, 26.09.1991 - I ARZ 582/91
Entsprechende Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO
- OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19
Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.
- BGH, 20.04.1970 - II ZR 20/69
Blankowechsel - gutgläubiger Erwerb
- BGH, 25.02.1959 - V ZR 139/57
Abstehen vom Urkundenprozeß
- OLG Köln, 29.01.1992 - 13 U 208/91
ZUSTÄNDIGKEIT AUSSCHLIEßLICH KONTRAHIERUNGSZWANG
- BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92
Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung
- RG, 09.07.1923 - VI 1324/22
Werklieferungsvertrag
- BGH, 14.07.1972 - V ZR 176/70
Querverweise
Auf § 529 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621e