Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 514 ZPO.
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Rechtsprechung zu § 514 ZPO a.F.
191 Entscheidungen zu § 514 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 01.04.2021 - III ZR 47/20
Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Einspruch, Rechtsbehelfsverzicht
- BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98
Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der ...
- BGH, 09.12.1993 - IX ZR 64/93
Verzicht auf das Recht der Berufung nach Beginn der mündlichen Verhandlung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 01.03.1993 - 17 U 4743/92
Anwendbarkeit von § 515 Abs. 1 ZPO auf einseitigen Berufungsverzicht
- OLG München, 01.03.1993 - 17 U 4743/92
- BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
- BGH, 03.12.1993 - V ZR 275/92
Anfechtung eines zu Unrecht ergangenen Versäumnisurteils
- BGH, 03.04.1974 - IV ZR 83/73
Wirksamkeit des Verzichts auf die Berufung - Erklärung des Verzichts auf die ...
- BGH, 28.09.1972 - IX ZR 49/70
Rechtsmittel
- BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98
Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus
- BGH, 25.10.1990 - IX ZR 62/90
Vollstreckungsbescheid gegen Ehegatten - §§ 700 Abs. 6, 345 ZPO, Berufung, 'weite ...