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Zur aktuellen Fassung von § 514 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/514.html
§ 514 ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/514.html)
§ 514 ZPO a.F.
§ 514 Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/514.html)
§ 514 Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 514

Die Wirksamkeit eines nach Erlaß des Urteils erklärten Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.

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