Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 527 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 527 ZPO.
Alte Fassung
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 527 ZPO a.F.
290 Entscheidungen zu § 527 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 26.10.1999 - 2 BvR 1292/96
Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Zurückweisung eines Beweisangebots in der ...
- OLG Köln, 30.12.2015 - 19 U 19/15
Trotz Schlussrechnungsreife: Anspruch auf Verzugszinsen aus Abschlagsrechnungen ...
- BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer ...
- BVerfG, 03.10.1991 - 2 BvR 983/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von ...
- BGH, 28.05.1990 - II ZR 248/89
Zulassung der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufrechnung
- OLG Stuttgart, 08.05.1981 - 15 UF 316/80
Bestehen eines Anspruchs auf Unterhalt; Ausnahmen vom Grundsatz der ...
- OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10
Anzuwendendes Recht bei Versorgungsausgleich bei Rechtswechsel im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
Interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung
- OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
- VerfGH Bayern, 26.10.2000 - 95-VI-99
- OLG Dresden, 28.02.2001 - 18 U 2141/00
Bürgschaften für "laufende Warenkredite" - Anwendung der Grundsätze zu ...
Querverweise
Auf § 527 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Ehesachen
- § 615