(1) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlußschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschlußberufung muß vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren Ablauf eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet werden.
(3) Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des § 519 Abs. 3, 5 und der §§ 519a, 519b gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 522a ZPO a.F.
377 Entscheidungen zu § 522a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 06.07.2000 - VII ZB 29/99
Behandlung einer verspätet begründeten selbständigen als unselbständige ...
- BAG, 08.09.1998 - 3 AZR 368/98
Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.1998 - 6 Sa 1215/97
Verlängerung der Frist zur Begründung der Anschlussberufung; Auslegung einer ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.1998 - 6 Sa 1215/97
- BAG, 16.09.1986 - GS 4/85
Rechtsmittelschrift - Rechtsmittel - Rechtsmittelbeklagter - ...
- BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86
Begründung der Anschlußberufung
- OLG Frankfurt, 11.02.1987 - 1 UF 259/86
- BGH, 12.04.1995 - XII ZR 104/94
Statthaftigkeit der Revision in Familiensachen; Anforderungen an die Begründung ...
- BSG, 13.03.1968 - 12 RJ 622/64
Unselbständige Anschlußberufung - Erklärung der Anschließung - ...
- BGH, 12.04.1961 - V ZR 152/59
- BGH, 12.07.1990 - XII ZR 85/89
Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von ...