Zur aktuellen Fassung von § 537 ZPO.
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte im ersten Rechtszug nicht verhandelt oder nicht entschieden ist.
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Rechtsprechung zu § 537 ZPO a.F.
257 Entscheidungen zu § 537 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 05.04.2023 - 15 U 101/22
Arbeitseinstellung zwecks Nachtragsdurchsetzung ist ein Kündigungsgrund!
- BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85
Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im ...
- BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97
Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters
- BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 109/64
Vollmachtloser Vertreter - Einstweilige Zulassung - Prozeßführung - Hinausweisung ...
- VerfGH Berlin, 18.10.1996 - VerfGH 112/96
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96
Haftung des Mieters wegen schlechter Ausführung von Schönheitsreparaturen; ...
- VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96
- BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 353/58
Tarifliche Vergütungsgruppe - Hauptantrag - Hilfsantrag - Abweichende ...
- BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
Streitigkeit im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Vergleich - ...
- BGH, 23.11.1972 - III ZR 13/71
Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens - Haftung der US-Streitkräfte für einen ...
- BGH, 21.09.1978 - X ZR 56/77
Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in Gestalt der ...