Zur aktuellen Fassung von § 537 ZPO.
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte im ersten Rechtszug nicht verhandelt oder nicht entschieden ist.
Rechtsprechung zu § 537 ZPO a.F.
251 Entscheidungen zu § 537 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85
Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im ...
- BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97
Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters
- BAG, 18.12.1964 - 5 AZR 109/64
Vollmachtloser Vertreter - Einstweilige Zulassung - Prozeßführung - Hinausweisung ...
- BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 353/58
Tarifliche Vergütungsgruppe - Hauptantrag - Hilfsantrag - Abweichende ...
- BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
Streitigkeit im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Vergleich - ...
- BGH, 23.11.1972 - III ZR 13/71
Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens - Haftung der US-Streitkräfte für einen ...
- BGH, 21.09.1978 - X ZR 56/77
Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in Gestalt der ...
- BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 114/83
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Wegfall früherer Kenntnis
- BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53
Rechtsmittel
- BGH, 25.01.1977 - VI ZR 166/74
Ersatzfähigkeit von Verfolgungsschäden