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Zur aktuellen Fassung von § 537 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   1. Abschnitt - Berufung (§§ 511 - 544)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/537.html
§ 537 ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/537.html)
§ 537 ZPO a.F.
§ 537 Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/537.html)
§ 537 Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 537

Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte im ersten Rechtszug nicht verhandelt oder nicht entschieden ist.

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