(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(2) 1Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. 2Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. 3Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.
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Rechtsprechung zu § 553a ZPO a.F.
18 Entscheidungen zu § 553a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 16.09.1986 - GS 4/85
Rechtsmittelschrift - Rechtsmittel - Rechtsmittelbeklagter - ...
- BayObLG, 28.07.1992 - 1Z RR 245/92
- BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- OLG Köln, 26.09.1980 - 20 U 146/79
Möglichkeiten einer Fristverlängerung im Berufungsverfahren; Berücksichtigung des ...
- BGH, 16.12.1987 - IVb ZB 161/87
Einlegung einer mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbundenen Berufung
- BAG, 24.08.1979 - GS 1/78
Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf - Eingang des ...
- BAG, 23.08.2001 - 7 ABR 15/01
Bezeichnung des Rechtsmittelführers in Rechtsmittelschrift
- BAG, 02.11.1968 - 3 AZR 296/67
Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelkläger - Rechtsmittelbeklagte - Unklare Angaben ...
- BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
Heilung von Mängeln bei der Zustellung der Revisionsbegründung - Beginn der ...
- BAG, 14.08.1973 - 3 AZR 292/73
Telegraphische Revisionsschrift - Parteirollen - Ladungsfähige Anschriften
Querverweise
Auf § 553a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)