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Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).

Zivilprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 511 - 577a)   
   2. Abschnitt - Revision (§§ 545 - 566a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 553a

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(2) 1Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. 2Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. 3Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.

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Querverweise

Auf § 553a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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