(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
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Rechtsprechung zu § 554b ZPO a.F.
2.615 Entscheidungen zu § 554b ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
Ermessen bei Revisionsannahme
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.09.1987 - III ZR 138/86
lose Gehwegplatten - § 286 ZPO, Anscheinsbeweis bei Sturz in der Nähe des ...
- BGH, 26.04.1990 - III ZR 136/88
Verletzung der Räum- und Streupflicht
- BGH, 26.04.1990 - III ZR 194/88
Ermittlung der Entschädigungsleistung bei enteignungsgleichem Eingriff - ...
- BGH, 26.04.1990 - III ZR 208/88
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- BGH, 26.04.1990 - III ZR 260/89
Umfang der Entschädigung im Umlegungsverfahren nach § 60 BBauG
- BGH, 26.04.1990 - III ZR 31/88
Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei Schadensverteilung - Mitverschulden ...
- BGH, 26.04.1990 - III ZR 65/88
Nichtannahme der Revision - Grundsätzliche Bedeutung
- BGH, 27.09.1990 - III ZR 57/89
Berechnung des Kapitalisierungszinsfußes zu Ermittlung des Barwerts zukünftiger ...
- BGH, 17.09.1987 - III ZR 138/86