Zur aktuellen Fassung von § 561 ZPO.
(1) 1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. 2Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
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Rechtsprechung zu § 561 ZPO a.F.
4.364 Entscheidungen zu § 561 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 10.10.1985 - IX ZR 73/85
psychotischer Bürge - §§ 51, 52 ZPO, Zweifel an der Prozeßfähigkeit, § 56 BGB, § ...
- BGH, 06.10.2011 - IX ZB 148/11
Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen nachträglichen Auffindens einer ...
- BGH, 06.10.2011 - IX ZB 149/11
Säumnisverfahren: Zulässigkeit der auf einen Restitutionsgrund gestützten ...
- BGH, 09.07.1998 - IX ZR 272/96
Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von ...
- BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99
Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung
- BAG, 15.05.1997 - 2 AZR 43/96
Anfechtung eines in der Revisionsinstanz geschlossenen Vergleichs wegen ...
- BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97
Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste ...
- BGH, 29.06.1955 - IV ZR 55/55
Neue Urkunden im Revisionsrechtszug
- BAG, 13.09.1989 - 7 ABR 5/88
Beschlussverfahren: Rechtsschutzinteresse
- BGH, 22.02.1994 - BLw 66/93
Rechtsstellung des den Hof bewirtschaftenden Abkömmlings
Querverweise
Auf § 561 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1065 (Rechtsmittel)