Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
Zitiervorschläge
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Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
§ 1616Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
§ 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
§ 1617bName bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
§ 1617cName bei Namensänderung der Eltern
§ 1618Einbenennung
§ 1618aPflicht zu Beistand und Rücksicht
§ 1619Dienstleistungen in Haus und Geschäft
§ 1620Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
§ 1621- § 1623 (weggefallen)
§ 1624Ausstattung aus dem Elternvermögen
§ 1625Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Rechtsprechung zu § 1616 BGB
330 Entscheidungen zu § 1616 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18
Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung eines Kindes; ...
- BVerfG - 1 BvR 718/97 (anhängig)
- VG Karlsruhe, 07.03.2018 - 5 K 727/16
Namensänderung; wichtiger Grund; Scheidung; Trennung; Kindeswohl; ...
- BVerfG - 1 BvR 1897/99 (anhängig)
- BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 43/15
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des ...
- BVerfG - 1 BvR 1189/95 (anhängig)
- OLG Karlsruhe, 19.02.2016 - 5 UF 171/15
Elterliche Sorge: Namensbestimmungsrecht bezüglich Vor- und Geburtsnamen
- VG Aachen, 29.08.2006 - 6 K 1114/06
Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich
- OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19
Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1616 BGB
17.02.2002 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1616 Abs. 2 Satz 1 und § 1617 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 950 |
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1616 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1355 (Ehename)