Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
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Rechtsprechung zu § 1620 BGB
52 Entscheidungen zu § 1620 BGB in unserer Datenbank:
- ArbG Köln, 14.09.2018 - 18 Ca 1286/18
Einzelfallentscheidung zur Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb - ...
- BGH, 16.05.2013 - IX ZR 224/12
Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem ...
- BFH, 07.08.1959 - VI 141/59 S
Gewährung einer Aussteuer durch Eltern gegenüber ihrer vermögenslosen Tochter als ...
- BFH, 18.08.1967 - VI R 51/66
Absetzbarkeit von Ausstattungen für Kinder von der Einkommensteuer
- BFH, 04.06.1975 - VI R 192/73
Eltern - Realschulabschluß - Heirat der Tochter - Eheschließung - Aussteuer - ...
- BFH, 16.08.1967 - VI 170/65
Vermögensrechtliche Behandlung von Aussteuern, die Eltern einer Tochter bei der ...
- BFH, 10.10.1958 - III 332/57 U
Rechtmäßigkeit der Unterwerfung eines Ausstattungsanspruches gegen Anerben eines ...
- BGH, 08.07.1954 - IV ZR 67/54
Rückwirkung der Gleichberechtigung
- BGH, 03.12.1953 - IV ZR 61/53
Aussteueranspruch und Gleichberechtigung
- BGH, 03.07.1952 - IV ZR 47/52
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 1620 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2057a (Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings)