Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 4 - Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625) |
(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden:
| 1. | ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder | |
| 2. | ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. |
(2) 1Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen. 2Die Bestimmung des Geburtsnamens durch einen Elternteil bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils. 3Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Bestimmung auch seiner Einwilligung. 4Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Der nach § 1617a Absatz 4 erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils bedarf es auch dann, wenn das Kind einen Namen erhalten soll, der sich von einem Vornamen dieses Elternteils ableitet. 2§ 1617b Absatz 2 gilt auch, wenn ein von einem Vornamen dieses Mannes abgeleiteter Name Geburtsname des Kindes geworden ist.
(4) Ändert sich der Vorname des Elternteils, von dem der Geburtsname des Kindes abgeleitet wurde, gilt § 1617c Absatz 1 entsprechend.
(5) Für die Änderung einer geschlechtsspezifischen Endung des Geburtsnamens des Kindes gilt § 1617f entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 1617g BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)