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   OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21   

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https://dejure.org/2021,48300
OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21 (https://dejure.org/2021,48300)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2021 - 21 WF 133/21 (https://dejure.org/2021,48300)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Oktober 2021 - 21 WF 133/21 (https://dejure.org/2021,48300)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 96a FamFG; § ... 178 Abs. 2 FamFG; § 169 FamFG; §§ 169 ff. FamFG; § 184 Abs. 2 FamFG; § 390 Abs. 3 ZPO; a.F. ; § 640 ZPO; a.F. ; § 644 ZPO; § 1599 Abs. 1 BGB; § 1600d Abs. 4 BGB; § 1708 BGB; § 1717 Abs. 1 BGB; § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG
    Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren; Förmliche Ladung der Untersuchungsperson; Vorrang eines Abstammungsverfahrens; Materiell-rechtliche Rechtsausübungssperre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In einem Abstammungsverfahren kann das Gericht die Vorführung einer Untersuchungsperson gemäß §§ 178 Abs. 2, 96a FamFG anordnen, wenn diese wiederholt unberechtigt die Untersuchung bzw. Entnahme einer genetischen Probe verweigert hat. Die Anordnung unmittelbarer Zwang nach § ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren Förmliche Ladung der Untersuchungsperson Vorrang eines Abstammungsverfahrens Materiell-rechtliche Rechtsausübungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 77
  • MDR 2022, 317
  • FamRZ 2022, 371
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54

    Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
    Gleichwohl handelte es sich infolge der gesetzlichen Vermutungsregelung um eine fingierte Vaterschaft (BGH vom 18. Mai 1955 - IV ZR 310/54, BGHZ 17, 252 ff.).

    Auch wenn ein solches Urteil über die Unterhaltspflicht des nicht mit der Mutter verheirateten Mannes ergangen war, bestand ein rechtliches Interesse des Unterhaltspflichtigen für eine Abstammungsklage mit dem Ziel festzustellen, nicht der wirkliche Erzeuger zu sein, fort (vgl. Palandt/Lauterbach, BGB 27. Aufl., 1968, § 1717 Anm. 2; BGH vom 18. Mai 1955 - IV ZR 310/54, BGHZ 17, 252, 264).

    Dies setzte jedoch voraus, dass eine intime Beziehung in der gesetzlichen Empfängniszeit feststand bzw. keine entgegenstehenden Umstände gegeben waren (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 29. Aufl. 1966, § 644 ZPO Anm. 2 I.; BGH vom 18. Mai 1955, a.a.O.).

  • OLG Bremen, 06.01.1995 - 5 UF 93/94

    Anspruch eines Kindes auf Unterhalt; Anwendbarkeit des deutschen

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
    Diesem verfahrensrechtlichen Vorrang entspricht die materiell-rechtlich geregelte Rechtsausübungssperre in den §§ 1599 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB, sodass grundsätzlich die Abstammung nicht in einem anderen Verfahren - etwa einem Unterhaltsverfahren oder einer Nachlasssache (vgl. OLG Rostock FamRZ 2020, 792; OLG Bremen FamRZ 1995 1291) - rechtlich verbindlich festgestellt werden kann (vgl. Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 169 Rn. 2, 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 6. Aufl., § 169 Rn. 1, 19 ff.).
  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 173/16

    Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
    Schließlich hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2017, 219) für das rechtliche Interesse einer Person, die Abstammung nach § 1598a BGB klären zu lassen, maßgeblich darauf abgestellt, ob diese bereits durch ein vorangegangenes Gutachten bereits verlässlich geklärt ist oder ein Bedürfnis weiterer Klärung besteht, wenn bzw. weil die früher erfolgte Begutachtung fehlerhaft durchgeführt wurde oder das vorliegende Abstammungsgutachten "nicht geeignet ist, dem Anspruchsinhaber die ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit und damit die Kenntnis der Abstammung zu vermitteln." Dies ist im Verfahren vor dem LG Bremen im Jahr 1963 im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erkennbar nicht geschehen.
  • OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19

    Erbscheinverfahren: Inzidente Prüfung der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
    Diesem verfahrensrechtlichen Vorrang entspricht die materiell-rechtlich geregelte Rechtsausübungssperre in den §§ 1599 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB, sodass grundsätzlich die Abstammung nicht in einem anderen Verfahren - etwa einem Unterhaltsverfahren oder einer Nachlasssache (vgl. OLG Rostock FamRZ 2020, 792; OLG Bremen FamRZ 1995 1291) - rechtlich verbindlich festgestellt werden kann (vgl. Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 169 Rn. 2, 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 6. Aufl., § 169 Rn. 1, 19 ff.).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2000 - 9 WF 198/00

    Zur Weigerung im Rahmen eines Abstammungsverfahrens, eine Blutentnahme zu dulden

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
    Vielmehr kommt ein unmittelbarer Zwang nach §§ 178 Abs. 2, 96a FamFG nur dann in Betracht, wenn die Ladung der Untersuchungsperson förmlich durch das Gericht erfolgt ist (vgl. Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 5. Aufl., § 178 Rn. 10, 11; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1010).
  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
    Einer diesen Grundsatz infrage stellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 28. April 1952 - IV ZR 99/51, BGHZ 5, 386) wurde mit der durch das FamRÄndG 1961 eingeführten Regelung des vorgenannten § 644 ZPO a.F. die Grundlage entzogen.
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