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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 6 - Beistandschaft (§§ 1712 - 1717)   
Gliederung
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§ 1717
Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 1717 BGB

79 Entscheidungen zu § 1717 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1717 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 223 (Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997)

Redaktionelle Querverweise zu § 1717 BGB:

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