Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(5) 1Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die Vaterschaft eines anderen Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt werden soll, ist nicht wirksam, solange das Verfahren anhängig ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach § 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung vom 29.03.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung | 29.03.2026 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen § 1597Form § 1597a(weggefallen) § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 1594 BGB
584 Entscheidungen zu § 1594 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.08.2026 - XII ZB 456/25
Vaterschaftsanerkennung durch trans Mann: Vater muss bei Geburt des Kindes ...
- BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind ...
- KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
Anwendbares Recht hinsichtlich der Abstammung eines Kindes bei widersprüchlichen ...
- VG Magdeburg, 29.08.2018 - 2 A 24/16
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei Einreise ohne das ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2017 - 2 O 31/17
Aufenthaltserlaubnis bei Eltern-Kind-Beziehung nach Rücknahme des Asylantrags
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2017 - 2 O 31/17
- BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19
Anerkennung der Vaterschaft; Missbräuchlichkeit; Zustimmungserklärung der Mutter; ...
- VG Berlin, 07.06.2019 - 11 K 381.18
Feststellung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21
Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb; ...
- OLG Hamm, 24.07.2019 - 15 W 377/18
Verfahren zur Berichtigung eines Geburteneintrags hinsichtlich der Person des ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1594 BGB
| 07.01.1975 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1594 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961) | BGBl. I S. 229 |
§ 1594 BGB in Nachschlagewerken
- § 1594 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsanerkennung
Querverweise
Auf § 1594 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
- Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
- § 47 (Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1594 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Beistandschaft
- § 1712 I Nr. 1 (Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben) (zu §§ 1594 ff)