Personenstandsgesetz
Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53) |
Abschnitt 1 - Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts (§§ 46 - 47) |
(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
3Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
(3) 1Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. 2Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) 1Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. 2Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. 3Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.03.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.04.2021 | Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze | 28.03.2021 | |
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 | |
01.01.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) | 11.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 47 PStG
126 Entscheidungen zu § 47 PStG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 4 E 802/21
Amtshandlung Personenstandsurkunde Rechtsweg Rechtswegzuweisung ...
- VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
Rechtmäßigkeit der Änderung eines Geburtsnamens
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Zur Änderung des Geburtsnamens im Wege ...
- VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
- AG Weiden/Oberpfalz, 18.10.2017 - UR III 4/17
Berichtigung des Geburtseintrages im Geburtenregister (Schreibfehler bei ...
- BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17
Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag
- OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17
- OLG München, 03.02.2020 - 11 Wx 569/19
Gerichtliche Berichtigung des Geburtenregisters bei unwirksamer Ehe - Irak
- OLG Schleswig, 17.12.2021 - 2 Wx 30/21
Anspruch des Ehemannes auf Korrektur des Todeszeitpunkts seiner Ehefrau beim ...
- OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20
Adelsfamilie bekommt Titel nicht zurück
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 47 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Führung der Personenstandsregister
- § 7 (Aufbewahrung)
- Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 48 (Berichtigung auf Anordnung des Gerichts)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Benutzung der Personenstandsregister
- § 68a (Rechte der betroffenen Person)