Personenstandsgesetz
Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) 1Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
1. | ein Eheregister (§ 15), | |
2. | ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), | |
3. | ein Geburtenregister (§ 21), | |
4. | ein Sterberegister (§ 31). |
2Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) 1Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
Rechtsprechung zu § 3 PStG
22 Entscheidungen zu § 3 PStG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 21.04.2021 - RO 9 K 20.76
Änderung der Angaben über Familienstand im Melderegister
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19
Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus ...
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf ...
- KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
Geburtenregisterrechtssache: Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen ...
- VG Neustadt, 18.11.2014 - 5 K 81/14
Berichtigung von Personalien im Melderegister; eingebürgerter Deutscher; ...
- VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personenstandsregister
- OLG Naumburg, 02.04.2020 - 2 Wx 33/18
Personenstandssache: Eintragung der Geburt einer vor mehr als 70 Jahren ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 5 B 55.16
Personenstandsrechtliches Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft als ...
- VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
Querverweise
Auf § 3 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Führung der Personenstandsregister
- Besondere Beurkundungen
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Benutzung der Personenstandsregister
- § 68 (Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten)
- Verordnungsermächtigungen
- § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Übergangsvorschriften
- § 75 (Übergangsbeurkundung)