Personenstandsgesetz
| Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) 1Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
| 1. | ein Eheregister (§ 15), | |
| 2. | ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), | |
| 3. | ein Geburtenregister (§ 21), | |
| 4. | ein Sterberegister (§ 31). |
2Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) 1Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils
| 1. | die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4, | |
| 2. | die Sperrvermerke nach § 64 und | |
| 3. | die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen |
zugeordnet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) vom 28.03.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2025 | Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) | 28.03.2021 | |
| 26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
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Rechtsprechung zu § 3 PStG
23 Entscheidungen zu § 3 PStG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 21.04.2021 - RO 9 K 20.76
Änderung der Angaben über Familienstand im Melderegister
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19
Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus ...
- KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16
Geburtenregisterrechtssache: Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen ...
- OLG Naumburg, 02.04.2020 - 2 Wx 33/18
Personenstandssache: Eintragung der Geburt einer vor mehr als 70 Jahren ...
- VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personenstandsregister
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 5 B 55.16
Personenstandsrechtliches Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft als ...
- VG Neustadt, 18.11.2014 - 5 K 81/14
Berichtigung von Personalien im Melderegister; eingebürgerter Deutscher; ...
- VG Wiesbaden, 16.11.2016 - 6 K 1328/16
Querverweise
Auf § 3 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Führung der Personenstandsregister
- Besondere Beurkundungen
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Benutzung der Personenstandsregister
- § 68 (Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten)
- Verordnungsermächtigungen
- § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Übergangsvorschriften
- § 75 (Übergangsbeurkundung)