Personenstandsgesetz

   Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10)   
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§ 5
Fortführung der Personenstandsregister

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) 1Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. 2Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2. für Geburtenregister 110 Jahre;
3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2522), in Kraft getreten am 01.11.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2017
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)17.07.2017BGBl. I S. 2522

Rechtsprechung zu § 5 PStG

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Querverweise

Auf § 5 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Führung der Personenstandsregister
        § 7 (Aufbewahrung)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
          § 35 (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
          § 36 (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
     
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Beweiskraft; Personenstandsurkunden
          § 55 (Personenstandsurkunden)
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 61 (Allgemeine Vorschriften für die Benutzung)
          § 67 (Zentrale Register)
          § 68 (Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten)
     
      Verordnungsermächtigungen
        § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
     
      Übergangsvorschriften
        § 75 (Übergangsbeurkundung)
        § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)
Was ist das?

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