Personenstandsgesetz
Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.
(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.
(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2014 | Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt | 28.08.2013 |
Rechtsprechung zu § 10 PStG
16 Entscheidungen zu § 10 PStG in unserer Datenbank:
- KG, 06.10.2020 - 1 W 1042/20
- OLG Düsseldorf, 09.04.2020 - 3 Wx 47/19
- OLG Hamm, 22.12.2015 - 15 W 137/14
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- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17
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- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
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- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 266/17
Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 267/17
Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
- BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15
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