Personenstandsgesetz
Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
Abschnitt 1 - Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle (§§ 34 - 40) |
(1) 1Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. 3Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4Antragsberechtigt sind
(2) 1Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. 2Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 36 PStG
64 Entscheidungen zu § 36 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 562/20
Beantragung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt; Ausschluss der Anwendung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 23.01.2023 - 21 UF 171/19
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17
Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 267/17
Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bielefeld, 07.03.2014 - 3 III 52/12
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 266/17
Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des ...
Querverweise
Auf § 36 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 37 (Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen)
- Übergangsvorschriften
- § 79 (Altfallregelung)
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 5 (Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen)