Personenstandsgesetz
Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
Abschnitt 1 - Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle (§§ 34 - 40) |
(1) 1Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
(2) 1Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht erforderlich. 3Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.
(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 |
Rechtsprechung zu § 39 PStG
2 Entscheidungen zu § 39 PStG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 12.11.2010 - 34 K 2.10
Klage auf Ausstellung einer Konsularbescheinigung
- SG Gelsenkirchen, 20.04.2011 - S 32 (12) AY 76/09
Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht vererblich; Anspruch ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 39 PStG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Ehefähigkeitszeugnis
- § 1309 (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 (Eheschließung)