Personenstandsgesetz
Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15) |
(1) 1Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. 2Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.
(2) 1Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. 2Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
(3) 1Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. 2In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.
(4) 1Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. 2Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. 3Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.
Rechtsprechung zu § 13 PStG
34 Entscheidungen zu § 13 PStG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.10.2022 - 19 ZB 22.1359
Kein Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung
- VGH Bayern, 05.05.2021 - 10 CE 21.1228
Keine Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Duldung zum Zweck der Eheschließung
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 9 E 21.661
Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Abschiebung in die Türkei
- VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 9 E 21.661
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18
Duldung zum Zweck der Eheschließung zwischen zwei Ausländern in Deutschland, hier ...
- VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
- OVG Sachsen, 05.02.2020 - 3 B 335/19
Visumverfahren; Standesamt; Generalkonsulat; Ermessen; Eheschließung im ...
- VG Berlin, 26.08.2015 - 3 K 197.14
Gebühren für die Anmeldung zur Eheschließung
- OVG Hamburg, 09.02.2010 - 3 Bs 238/09
Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung; ...
- VGH Bayern, 14.07.2022 - 10 CE 22.844
Duldung wegen Eheschließung, unmittelbar bevorstehende Eheschließung im ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 30.03.2022 - M 27 E 22.1836
Einstweilige Anordnung, Erteilung einer Duldung bis zu Eheschließung im ...
- VG München, 30.03.2022 - M 27 E 22.1836
Querverweise
Auf § 13 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 39 (Ehefähigkeitszeugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 PStG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 (Eheschließung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 13 II 2)