Personenstandsgesetz

   Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 15
Eintragung in das Eheregister

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1. Tag und Ort der Eheschließung,
2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3. auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 01.11.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2022
Änderung
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Änderung
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)19.10.2022BGBl. I S. 1744
01.11.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)07.05.2013BGBl. I S. 1122

Rechtsprechung zu § 15 PStG

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Querverweise

Auf § 15 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Führung der Personenstandsregister
        § 3 (Personenstandsregister)
     
      Lebenspartnerschaft
        § 17a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung)
     
      Besondere Beurkundungen
        Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
          § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
Was ist das?

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