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Personenstandsgesetz
| Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16) |
| Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Personenstandsgesetz (https://dejure.org/gesetze/PStG/__paste_norm__.html)
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1§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. 2§ 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2024 | Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen | 24.06.2024 |
§ 11Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
§ 12Anmeldung der Eheschließung
§ 12aAnmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 13Prüfung der Ehevoraussetzungen
§ 14Eheschließung
§ 15Eintragung in das Eheregister
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