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Personenstandsgesetz

   Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15)   
Gliederung
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§ 12a
Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

1§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. 2§ 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024 (BGBl. I Nr. 212), in Kraft getreten am 01.07.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen24.06.2024BGBl. I Nr. 212

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