Personenstandsgesetz
Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15) |
(1) 1Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. 2Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
1. | ihren Personenstand, | |
2. | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, | |
3. | ihre Staatsangehörigkeit, | |
4. | 1wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. 2Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist. |
(3) 1Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. 2§ 9 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 12 PStG
42 Entscheidungen zu § 12 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 02.08.2021 - 12 W 99/19
1. Im Unterschied zur Beurkundung anderer Personenstandsfälle, wie Geburt oder ...
- OLG Nürnberg, 27.05.2020 - 11 W 1687/19
Eheschließung - Anforderungen an den Identitätsnachweis eines Ausländers
- VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19
Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus ...
- VG Berlin, 12.07.2016 - 3 K 8.16
Anspruch eines Gehörlosen auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines ...
- VG Berlin, 26.08.2015 - 3 K 197.14
Gebühren für die Anmeldung zur Eheschließung
- OLG Brandenburg, 27.10.2021 - 11 VA 4/21
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses; Gewichtige Zweifel ...
- OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 20 W 137/15
Keine pauschale Ablehnung der Mitwirkung des Standesamts bei der Eheschließlung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 3 S 109.16
Duldung; Eheschließung; unmittelbar bevorstehend; zeitnaher Heiratstermin ...
- VG Bayreuth, 12.02.2014 - B 4 K 12.508
Eine vor einem orthodoxen Priester in Deutschland geschlossene Ehe zwischen einem ...
Querverweise
Auf § 12 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- § 13 (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- Lebenspartnerschaft
- § 17a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 PStG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Ehefähigkeitszeugnis
- § 1309 II (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer) (zu § 12 III)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 (Eheschließung)