Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht
(4) 1Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. 2Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung.
Hinweis der Redaktion:Siehe Tenor des Beschlusses des BVerfG vom 01.02.2023 - 1 BvL 7/18:
1. Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist - vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 229 § 44 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2024, fort.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
Verhältnisses Art. 22Annahme als Kind Art. 23Zustimmung Art. 24Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
Rechtsprechung zu Art. 13 EGBGB
1.000 Entscheidungen zu Art. 13 EGBGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16
Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage ...
- BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18
Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit
- OLG Bamberg, 12.05.2016 - 2 UF 58/16
Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt ...
- BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16
- BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21
Verfahren zur Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen nach Ehescheidung; ...
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- AG Regensburg, 29.09.2021 - UR III 12/21
Selbstständige Anknüpfung der Wirksamkeit der Scheidung als Vorfrage einer ...
- AG Regensburg, 29.09.2021 - UR III 12/21
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20
Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 23.11.2020 - 2 W 57/20
Wirksamkeit von ausländischer Ehescheidung und Folgeehe
- OLG Hamburg, 23.11.2020 - 2 W 57/20
- OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 11 W 4194/19
Statthafter Berichtigungsantrag zur Namensführung - Kollision mit Europarecht bei ...
- VG Berlin, 28.09.2018 - 3 K 349.16
Kein Familiennachzug für Kinderehe
Art. 13 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 13 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 13 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675d (Unterrichtung bei Zahlungsdiensten)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- III. Ehefähigkeitszeugnis
- § 1309
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Internationale Zuständigkeit
- § 98 (Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 8 II (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu Art. 13 I)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 34 I (Begrenzung von Rechten und Pflichten) (zu Art. 13 ff)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 6 I