Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
Untertitel 4 - Eheschließung (§§ 1310 - 1312) |
(1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
1. | offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder | |
2. | nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt. |
(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.
(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 1310 BGB
157 Entscheidungen zu § 1310 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.06.2022 - 10 CS 22.716
Anerkennung einer Eheschließung per Online-Videokonferenz im Bundesgebiet
- VG Regensburg, 21.04.2021 - RO 9 K 20.76
Änderung der Angaben über Familienstand im Melderegister
- OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
Im Willen; anerkannt; Ehe; Familienasyl; Handschuhehe; Imam; ordre public; ...
- KG, 09.02.2018 - 3 UF 146/17
Elternschaft bei der Geburt eines Kindes in einer Ehe von zwei Frauen
- VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 18 E 21.00748 Corona
Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona
- VG Augsburg, 03.12.2018 - Au 4 K 17.50539
Dublin-Verfahren (Rumänien)
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 02.10.2018 - Au 4 K 17.50539
Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
- VG Augsburg, 02.10.2018 - Au 4 K 17.50539
- VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20
- AG Frankfurt/Main, 23.02.2005 - 49 UR III FEJ 50/04
Eheschließung trotz Verdacht auf Scheinehe
Zum selben Verfahren:
§ 1310 BGB in Nachschlagewerken
- § 1310 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Eherecht und Betreuung
Querverweise
Auf § 1310 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Eheschließung
- § 1311 (Persönliche Erklärung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1310 BGB:
- § 1903 II
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 III (Eheschließung) (zu §§ 1310 ff)