Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
Untertitel 3 - Ehefähigkeitszeugnis (§ 1309) |
(1) 1Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. 2Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 1191/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. 3Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2) 1Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. 2Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. 3In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. 4Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts vom 31.01.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2019 | Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts | 31.01.2019 | |
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
01.10.2017 | Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 20.07.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 1309 BGB
112 Entscheidungen zu § 1309 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.08.2013 - 20 VA 15/12
Voraussetzung für Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses
- OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 3 VA 3/16
- VG München, 04.12.2017 - M 9 E 17.4630
Vorläufige Aussetzung einer Abschiebung wegen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit ...
- VGH Bayern, 20.10.2022 - 19 ZB 22.1359
Kein Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2017 - 2 M 100/17
Abschiebung eines Ausländers trotz geplanter Eheschließung
- VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
- BGH, 22.07.2010 - V ZB 29/10
Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre Angaben
- VG Berlin, 26.08.2015 - 3 K 197.14
Gebühren für die Anmeldung zur Eheschließung
- OLG Brandenburg, 27.10.2021 - 11 VA 4/21
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses; Gewichtige Zweifel ...
- OVG Sachsen, 05.02.2020 - 3 B 335/19
Visumverfahren; Standesamt; Generalkonsulat; Ermessen; Eheschließung im ...
§ 1309 BGB in Nachschlagewerken
- § 1309 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ehefähigkeitszeugnis (Deutschland)
Querverweise
Auf § 1309 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 1309 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 (Eheschließung)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- § 12 III (Anmeldung der Eheschließung) (zu § 1309 II)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 39 (Ehefähigkeitszeugnis)