Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
Untertitel 2 - Eheverbote (§§ 1306 - 1308) |
(1) 1Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(2) 1Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. 2Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 1308 BGB
13 Entscheidungen zu § 1308 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 21.03.2019 - 14 UF 20/19
Adoption; Volljähriger; Schwiegerkind
- OLG Naumburg, 12.03.2015 - 2 Wx 45/15
FGG - Eheregister; Ehename; Erwachsenenadoption
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 11.03.2015 - 2 Wx 45/14
Personenstandsverfahren: Eintragung einer Namensänderung nach Erwachsenenadoption ...
- OLG Naumburg, 11.03.2015 - 2 Wx 45/14
- BGH, 11.07.2012 - IV AR (VZ) 1/12
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses: Eheschließung der ...
- BSG, 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer ...
- BGH, 25.09.1956 - IV ZB 96/56
Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung
- VG Darmstadt, 17.07.2006 - 4 E 873/04
Gebühr für die Nachprüfung der Ehefähigkeit
- OLG Köln, 13.12.2004 - 16 Wx 224/04
Zur Anmeldung der Eheschließung erforderliche Urkunden
- LG Berlin, 21.01.2008 - 84 T 380/07
Personenstand: Eheschließung durch die Partner einer eingetragenen ...
- AG Bad Hersfeld, 03.11.2006 - 60 F 778/06
Querverweise
Auf § 1308 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 14 (Kindschafts- und Adoptionssachen)