Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 2 - Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312) |
| Untertitel 2 - Eheverbote (§§ 1306 - 1308) |
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2005 | Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts | 15.12.2004 |
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Rechtsprechung zu § 1306 BGB
112 Entscheidungen zu § 1306 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 01.02.2022 - 15 W 142/21
Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anmeldung zur Eheschließung Ehehindernis ...
- OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 175/20
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Fehlende Kenntnis von den die Aufhebbarkeit ...
Zum selben Verfahren:
- AG Essen-Borbeck, 11.09.2020 - 12 F 128/16
- OLG Hamm, 09.06.2022 - 4 UF 158/20
Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer bigamischen Ehe; grobe Unbilligkeit des ...
- BGH, 22.07.2020 - XII ZB 131/20
Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung ...
- VG Greifswald, 19.04.2021 - 2 A 258/21
Einbürgerung; Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse; Partner einer ...
- OVG Sachsen, 04.12.2023 - 3 B 216/23
Kein Anspruch auf Duldung bei "Verlöbnis" während bestehender Ehe; Aufnahme einer ...
- BVerfG, 25.09.2012 - 1 BvL 6/11
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 1318 BGB mit Art 6 Abs 1 GG - ...
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20
Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 23.11.2020 - 2 W 57/20
Wirksamkeit von ausländischer Ehescheidung und Folgeehe
- OLG Hamburg, 23.11.2020 - 2 W 57/20
Querverweise
Auf § 1306 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkosten
- § 93a
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631
Redaktionelle Querverweise zu § 1306 BGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- § 172 (Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft)