Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318) |
1. | 1sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen; | |
2. | ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte. |
(2) 1Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. 2Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) 1Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. 2Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.
Hinweis:§ 1 der Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der für Eheaufhebungsanträge zuständigen Verwaltungsbehörde vom 16. Januar 2001 (GBl. S. 2), in Kraft getreten am 31.1.2001, lautet:
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung der Ehe nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB ist das Regierungspräsidium Tübingen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 1316 BGB
41 Entscheidungen zu § 1316 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.07.2020 - XII ZB 131/20
Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung ...
- BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 12.05.2016 - 2 UF 58/16
Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt ...
- OLG Bamberg, 12.05.2016 - 2 UF 58/16
- BGH, 11.04.2012 - XII ZR 99/10
Eheaufhebungsverfahren auf Antrag der Verwaltungsbehörde: Gerichtliche Prüfung ...
- BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17
Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Eingehen einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 2216/14
- BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen ...
- BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10
Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15
Anerkennung eines syrischen Urteils in Ehesachen: Rückwirkende Bestätigung einer ...
§ 1316 BGB in Nachschlagewerken
- § 1316 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
BGB
Ehefähigkeit
Eherecht und Betreuung
Ehescheidung
Querverweise
Auf § 1316 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Ehesachen
- § 129 (Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen)