Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318) |
(1) 1Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
1. | bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn | ||
a) | der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder | ||
b) | auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint; | ||
2. | bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), | ||
3. | im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), | ||
4. | in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), | ||
5. | in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben. |
2Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
1. | bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird; | |
2. | bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
Rechtsprechung zu § 1315 BGB
36 Entscheidungen zu § 1315 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 18.04.2018 - 13 UF 23/18
Aufhebung der Ehe bei Minderjährigkeit der Ehefrau
- OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 5 UF 200/06
Eheaufhebung: Antragstellung seitens der Verwaltungsbehörde als unzulässige ...
- OLG Stuttgart, 02.06.2004 - 16 WF 110/04
Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft: ...
- StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 45/14
Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung einer behaupteten ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2018 - L 12 AS 213/17
SGB-II -Leistungen
- AG Frankenthal, 05.02.2018 - 71 F 268/17
Aufhebung einer in Bulgarien geschlossenen Ehe wegen Minderjährigkeit eines ...
- AG Nordhorn, 29.01.2018 - 11 F 855/17 E1
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 13.01.2009 - 12 F 5111/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 18 A 1787/06
Rechtmäßigkeit der Erteilung oder Verlängerung einer zum Ehegattennachzug ...
- KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15
Anerkennung eines syrischen Urteils in Ehesachen: Rückwirkende Bestätigung einer ...
§ 1315 BGB in Nachschlagewerken
- § 1315 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung (Ehe)
Querverweise
Auf § 1315 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 49a