Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 4 - Wiederverheiratung nach Todeserklärung (§§ 1319 - 1320) |
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
(2) 1Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. 2Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 1319 BGB
3 Entscheidungen zu § 1319 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 17.09.2012 - 1 VA 7/12
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses: Rechtsmissbrauch bei ...
- BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99
Zu den Folgen einer unwirksamen Eheschließung
- LG Hamburg, 18.09.2009 - 619 Qs 71/09
Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht einer Stiefenkelin eines Beschuldigten; ...
Querverweise
Auf § 1319 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wiederverheiratung nach Todeserklärung
- § 1320 (Aufhebung der neuen Ehe)