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   LG Hamburg, 18.09.2009 - 619 Qs 71/09   

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https://dejure.org/2009,20616
LG Hamburg, 18.09.2009 - 619 Qs 71/09 (https://dejure.org/2009,20616)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2009 - 619 Qs 71/09 (https://dejure.org/2009,20616)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2009 - 619 Qs 71/09 (https://dejure.org/2009,20616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 252, 304, 52, 162 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO) der Stiefenkelin in einem Strafverfahren gegen ihren beschuldigten Stiefgroßvater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus LG Hamburg, 18.09.2009 - 619 Qs 71/09
    Zwar würde die Zeugin in einem solchen Fall schon im Vorverfahren ihrer Dispositionsbefugnis über ihr höchstpersönliches Recht (BGHSt 21, 303, 305) faktisch enthoben; die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen und über sein Weigerungsrecht belehrten Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, kann ausnahmsweise (abweichend von dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO) dadurch zum Gegenstand der Beweisaufnahme in einer möglichen Hauptverhandlung gemacht werden, dass der oder die an der Vernehmung mitwirkende(n) Richter als Zeuge(n) vernommen wird bzw. werden (vgl. BGHSt 2, 99; BGH, NStZ 1993, 294, 295; Diemer, in: KK-StPO, a.a.O., § 252, Rn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1993 - 1 StR 419/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.09.2009 - 619 Qs 71/09
    Zwar würde die Zeugin in einem solchen Fall schon im Vorverfahren ihrer Dispositionsbefugnis über ihr höchstpersönliches Recht (BGHSt 21, 303, 305) faktisch enthoben; die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen und über sein Weigerungsrecht belehrten Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, kann ausnahmsweise (abweichend von dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO) dadurch zum Gegenstand der Beweisaufnahme in einer möglichen Hauptverhandlung gemacht werden, dass der oder die an der Vernehmung mitwirkende(n) Richter als Zeuge(n) vernommen wird bzw. werden (vgl. BGHSt 2, 99; BGH, NStZ 1993, 294, 295; Diemer, in: KK-StPO, a.a.O., § 252, Rn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 19.09.1967 - 5 StR 456/67

    Belehrung eines Kindes

    Auszug aus LG Hamburg, 18.09.2009 - 619 Qs 71/09
    Zwar würde die Zeugin in einem solchen Fall schon im Vorverfahren ihrer Dispositionsbefugnis über ihr höchstpersönliches Recht (BGHSt 21, 303, 305) faktisch enthoben; die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen und über sein Weigerungsrecht belehrten Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, kann ausnahmsweise (abweichend von dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO) dadurch zum Gegenstand der Beweisaufnahme in einer möglichen Hauptverhandlung gemacht werden, dass der oder die an der Vernehmung mitwirkende(n) Richter als Zeuge(n) vernommen wird bzw. werden (vgl. BGHSt 2, 99; BGH, NStZ 1993, 294, 295; Diemer, in: KK-StPO, a.a.O., § 252, Rn. 22 m.w.N.).
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