Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
1Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden, so kann sich eine natürliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus den Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluß diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder kennen mußte. 2Dies gilt nicht für familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie für Verfügungen über ein in einem anderen Staat belegenes Grundstück.
Rechtsprechung zu Art. 12 EGBGB
457 Entscheidungen zu Art. 12 EGBGB in unserer Datenbank:
- LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-47/21 (anhängig)
C. Bank und Bank D. K.
- EuGH - C-47/21 (anhängig)
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18
Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener ...
- LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH - C-232/21 (anhängig)
Volkswagen Bank und Audi Bank
- EuGH - C-232/21 (anhängig)
- OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus einem ...
- OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 11 U 101/19
Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2020 - 6 U 110/20
Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die Information über den bei ...
- OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
Finanzierter Kraftfahrzeugkaufvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung ...
- BayObLG, 28.06.2022 - 101 Sch 120/21
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs für eine amerikanische ...
Art. 12 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 12 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 12 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675d (Unterrichtung bei Zahlungsdiensten)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 55 (Prozessfähigkeit von Ausländern)