Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
2. Abschnitt - Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7 - 12) |
1Die Todeserklärung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens- und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem letzten Zeitpunkt angehörte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat. 2War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehöriger eines fremden Staates, so kann er nach deutschem Recht für tot erklärt werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
Rechtsprechung zu Art. 9 EGBGB
37 Entscheidungen zu Art. 9 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19
Voraussetzungen der Zusammenfassung wiederholter Verstöße gegen eine ...
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
- OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15
- OLG Düsseldorf, 24.03.2017 - 16 U 102/16
Rückabwicklungsschuldverhältnis für einen Darlehensvertrag
- OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 10 U 67/20
Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Immobiliarverbraucherdarlehensvertrag
- OLG Köln, 30.11.2016 - 13 U 285/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- OLG Köln, 06.07.2016 - 13 U 103/14
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- LG Heilbronn, 02.05.2018 - 6 O 67/18
Immobiliardarlehensvertrag - Kündigung wegen fehlender Angaben zum ...
- BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens ...
- LG Krefeld, 06.01.2016 - 5 O 267/15
Widerruf eines Darlehnsvertrages durch den Verbraucher nach Ablauf der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 9 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 5 (Personalstatut)