Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110) |
Unterabschnitt 2 - Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106) |
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
ausgleichssachen § 103Lebenspartnerschafts-
sachen § 104Betreuungs-
und Unterbringungs-
sachen; Pflegschaft für Erwachsene § 105Andere Verfahren § 106Keine ausschließliche Zuständigkeit
Rechtsprechung zu § 98 FamFG
54 Entscheidungen zu § 98 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- OLG Braunschweig, 10.10.2022 - 5 VA 1/22
Anerkennung einer iranischen Scheidung; Anerkennungsfähigkeit der sog. ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 4 UF 155/22
Maßgebliche Ehezeit für Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Aussetzung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.01.2017 - 6 W 125/16
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Erbscheinsverfahren: Ausschließliche ...
- BGH, 26.06.2019 - XII ZB 299/18
Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 8 UF 97/17
Vermögensausgleich aus geschiedener Ehe zwischen Polin und Bosnier nach deutschem ...
- OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 8 UF 97/17
- OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen ...
- OLG Celle, 31.01.2023 - 10 WF 135/22
Kindesherausgabe; Ordnungshaft; Zur unmittelbaren Anordnung von Ordnungshaft zur ...
- OLG Bremen, 24.04.2023 - 4 VA 1/22
Voraussetzungen der Anerkennung einer Ehescheidung nach iranischem Recht
§ 98 FamFG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 98 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 109 (Anerkennungshindernisse)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Ehesachen
- § 122 (Örtliche Zuständigkeit)