Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110) |
| Unterabschnitt 2 - Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106) |
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
(2) 1Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2024 | Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen | 24.06.2024 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
ausgleichssachen § 103Lebenspartnerschafts-
sachen § 104Betreuungs-
und Unterbringungs-
sachen; Pflegschaft für Erwachsene § 105Andere Verfahren § 106Keine ausschließliche Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 98 FamFG
60 Entscheidungen zu § 98 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.05.2026 - XII ZB 276/25
Wer zuerst klagt, scheidet zuerst: Schweizer Scheidungsklage geht deutschem ...
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- OLG Braunschweig, 10.10.2022 - 5 VA 1/22
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- KG, 10.01.2017 - 6 W 125/16
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- BGH, 26.06.2019 - XII ZB 299/18
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Zum selben Verfahren:
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Vermögensausgleich aus geschiedener Ehe zwischen Polin und Bosnier nach deutschem ...
- OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 8 UF 97/17
- OLG Celle, 31.01.2023 - 10 WF 135/22
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- OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 5 UF 81/16
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§ 98 FamFG in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 98 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 109 (Anerkennungshindernisse)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Ehesachen
- § 122 (Örtliche Zuständigkeit)