Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110) |
| Unterabschnitt 2 - Internationale Zuständigkeit (§§ 98 - 106) |
(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
| 1. | Deutscher ist oder | |
| 2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 | |
| 05.08.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
ausgleichssachen § 103Lebenspartnerschafts-
sachen § 104Betreuungs-
und Unterbringungs-
sachen; Pflegschaft für Erwachsene § 105Andere Verfahren § 106Keine ausschließliche Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 104 FamFG
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§ 104 FamFG in Nachschlagewerken
- § 104 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Ausländer
Betreuungsverfahren
Migrant